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Der Steuerberater ist Ihr Berater in allen steuerlichen, aber auch in vielen unternehmerischen Belangen. Ebenso steht er Ihnen als Arbeitnehmer mit Rat und Tat zur Seite, wenn Sie über Ihre Einkommensteuererklärung überzahlte Einkommensteuern zurückholen möchten. Steuerberater sind an eine Gebührenordnung gebunden, die ausgehend von den Gegenstandswerten der Tätigkeit bestimmte und von vornherein festgelegte Gebühren in Rechnung stellt. Sie unterliegen der Standesaufsicht und müssen für den Fall der Fälle eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Das Steuerberatungsgesetz ist das grundlegende Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater in Hamburg. Es besagt unter anderem, dass dieser Personenkreis zur geschäftsmäßigen Hilfestellung in Steuersachen berufen ist. Er übt dabei kein Gewerbe, sondern eine freiberufliche Tätigkeit aus. Auch ist festgelegt, dass Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften als Steuerberatungsgesellschaften zugelassen werden können, sofern die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geleitet wird, Steuerberater bedeutet aber nicht automatisch, dass man nicht mehr Porsche mieten muss.

Das Gesetz regelt ferner den Zugang zum Beruf. In einer Generalklausel führt das Gesetz aus, dass die Steuerberater ihren Beruf als “freien Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung” auszuüben haben. Gewerbliche Tätigkeiten sind daher nicht erlaubt, damit Interessenkonflikte verhindert werden. Die Standesrichtlinien der Steuerberater beinhalten die Grundsätze der Berufsausübung und enthalten Ordnungsprinzipien, die sich aus der Vertrauensstellung der Berufsangehörigen ergeben. Sie haben allerdings keinen gesetzlichen oder gesetzesähnlichen Charakter. Sie erläutern die im Steuerberatergesetz enthaltenen Berufspflichten.

Hervor zu heben ist die Verschwiegenheitspflicht. Danach sind alle Informationen, die Sie als Mandant mitteilen, vertraulich zu behandeln und unterliegen dem Mandantengeheimnis. Die Verschwiegenheitspflicht endet auch nicht mit dem Mandat, sondern gilt zeitlich unbegrenzt. Ihre Verletzung begründet berufsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen. Sie gilt auch gegenüber Familienangehörigen und Berufskollegen.